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Wer und wie kommt wo zu einem COVID-Überbrückungskredit?

Beat Brechbühl, Kellerhals Carrard hat die Möglichkeiten, Konditionen und berechtigten Unternehmen in einem Artikel zusammengafasst. Als KMU finden Sie hier viele Antworten von und über Überbrückungskredite um die Corona-Krise.

1. Wo kann ich ein Gesuch einreichen?

Auf der Website www.Covid19.EasyGov.swiss (ab 26.03.2020, 08.00 Uhr)

2. Was ist ein verbürgter COVID-Überbrückungskredit?

Ein Teil des Garantieprogramms des Bundesrat im Umfang von CHF 20 Mrd. aufgegleist. Dieses Programm baut auf bestehenden Strukturen der Bürgschaftsorganisationen auf.

3. Wer kann Überbrückungskredite beantragen?

  • Alle betroffenen KMU (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen) in sämtlichen Branchen ohne Landwirtschaft.
  • Ein Gesuch für jede Gruppengesellschaft eines Konzerns. Nicht gruppenweit durch die Konzernmutter.

4. Wie hoch ist die maximale Limite eines Überbrückungskredits?

  • Betroffene Unternehmen können Kreditbeträge bis zu 10% des Umsatzes oder maximal CHF 20 Mio. erhalten. Diese Grenze gilt auch für die Darlehen bis zu CHF 500‘000.
  • Der verbürgte COVID-Kredit bemisst sich an der Grösse der Unternehmen und beträgt höchstens 10 Prozent des Umsatzes aus dem Jahr 2019.
  • Bei ganz jungen Unternehmungen, die ab dem 1.1. 2019 gegründet wurden (mit überlangem Geschäftsjahr), gilt als Umsatz das Dreifache der Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr; mindestens aber CHF 100 000 Franken und höchstens CHF 500’000.
  • Nominell liegt die Höchstgrenze bei CHF 20 Mio.

5. Wie lange dauert es, bis ich meinen Überbrückungskredit erhalte?

  • Beträge bis zu CHF 500’000 werden von den Banken sofort ausbezahlt (Verbürgung: 100% durch Bund). Für bestehende Kunden innert Stunden, für neue Kunden innert einem Tag.
  • Darüber hinaus gehende Beträge setzen eine kurze Bankprüfung voraus (Verbürgung 85% durch Bund).

6. Welche Unternehmen sind berechtigt?

  • Unternehmen, welche die Mindestanforderungen erfüllen, sind berechtigt einen Sofortbetrag von maximal CHF 500'000 zu beantragen.
  • Unternehmen, die zusätzlich erhöhte Anforderungen erfüllen, sind berechtigt höhere Beträge zu beantragen (bis zu 10% des Umsatzes oder maximal CHF 20 Mio.)

7. Sind auch Start ups berechtigt?

  • Grundsätzlich ja. Leider wurde aber diesen Unternehmen zu wenig Beachtung geschenkt: Weil sie oft noch keinen Umsatz generieren, qualifizieren sie i.d.R nicht. Es ist zu hoffen, dass hier nachgebessert wird.
  • Ganz junge Start ups (Gründung seit 1.1.2019 und in einem überlangen Geschäftsjahr oder Gründung im 2020) könnten Kredite in Anspruch nehmen: Bei ihnen gilt als Umsatz das Dreifache der Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr; mindestens aber CHF 100 000 Franken und höchstens CHF 500’000.

8. Welche Mindestanforderungen bestehen?

  • Das Unternehmen wurde vor dem 1. März 2020 gegründet
  • Einzelunternehmen (also auch Selbständig Erwerbende), Personengesellschaften oder juristische Person mit Sitz in der Schweiz.
  • Umsatz und Ertrag sind durch Covid-19 erheblich beeinträchtigt worden; ein Kredit kann nur beantragt werden, wenn wegen der Pandemie Verluste anfallen oder ein Liquiditätsengpass besteht oder droht.
  • Das Unternehmen befindet sich nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren. Aber: Es erfolgt bis zu CHF 500k keine Prüfung der Kreditwürdigkeit bzw. Banken dürfen die Kredite auch nicht verweigern, wenn ein 3 Kreditnehmer nach normalen Kriterien nicht kreditwürdig ist, weil diese Kredite ja dazu dienen sollen, illiquide und überschuldete Unternehmen zu unterstützen.
  • COVID-19-Kredite können nur beantragt werden, wenn zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits COVID-19-Liquiditätshilfen gestützt auf die vom Bundesrat am 20. März verabschiedeten Notverordnungen in den Bereichen Sport und Kultur bezogen wurden.

9. Welche erhöhte Anforderungen bestehen (Kredite über CHF 500‘000)?

  • Das Unternehmen hat eine UID.
  • Die Bank fällt einen positiven Kreditentscheid in Anwendung einer branchenüblichen Kreditprüfung, und unter Berücksichtigung der Solidarbürgschaft gemäss der COVID-19-Bürgschaftsverordnung.

10. Wofür kann man die COVID-Kredite verwenden?

  • Zur Sicherstellung der laufenden Liq-Bedürfnisse. Konkret für Verpflichtungen aus Lieferungen und Leistungen, zur Zahlung von Löhnen sowie zur Begleichung von Mieten.
  • Ausgeschlossen sind: neue Investitionen in das Anlagevermögen, Gewährung von Kredite an Dritte und Gruppengesellschaften, Refinanzierung bestehender Kredite

11. Was darf ein Unternehmen während der Laufzeit der COVID-Kredite nicht tun?

  • Dividenden oder Tantiemen ausschütten und Kapitaleinlagen rückerstatten.
  • Aktionärs- oder Gruppendarlehen zurückzahlen
  • Ausländische Gruppengesellschaften mit Kreditmitteln finanzieren.

12. Was hat der COVID-Kredit für Auswirkungen auf die Bilanz (Überschuldung)?

  • Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Absatz 1 OR und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR werden Kredite bis zu CHF 500‘000 nicht als Fremdkapital berücksichtigt.
  • Für Kredite über CHF 500‘000 ist diese Sonderregelung noch nicht vorgesehen. Es gibt aber Bestrebungen, Art. 725 OR während der Corona Krise zu sistieren.

13. Was kostet die Einreichung eines Gesuchs?

  • Nichts. Der Bund übernimmt die Deckung von 100 Prozent der Bürgschaftsverluste, sowie die Deckung der Gesuchsprüfungs-, Überwachungs- und Abwicklungskosten.

14. Innerhalb welcher Frist muss der Bankkredit zurückbezahlt werden?

  • Die COVID-Kredite werden für eine Laufzeit von höchstens 5 Jahren vergeben.
  • Zur Minimierung des Verlustrisikos können die Bürgschaftsorganisationen ausnahmsweise eine Verlängerung von bis zu 2 Jahren vorsehen.

15. Wie hoch ist der Zinssatz für die COVID-Kredite? - Der Zinssatz beträgt:

  • 0,0 Prozent pro Jahr für besicherte COVID-Kredite bis CHF 500'000;
  • 0,5 Prozent pro Jahr für besicherte COVID-Kredite im Umfang von CHF 500'000 bis CHF 20 Mio.
  • Für Kredite, die nicht durch eine Solidarbürgschaft nach der COVID19-Solidarbürgschaftsverordnung besichert sind, wird der Zinssatz von den Parteien im Kreditvertrag frei festgelegt.
  • Das EFD passt diese Zinssätze an die Marktentwicklungen jährlich per 31. März an; erstmals per 31. März 2021.

16. Bis wann können Unternehmen COVID-Kredite beantragen?

Bis spätestens 31. Juli 2020 bei der kreditgebenden Bank mittels Gesuchsformular.

17. Kann man COVID-Kredite mit normalen Krediten verbinden?

Ja.

18. Wie kann PostFinance am Programm teilnehmen?

  • Das Kreditverbot für die PostFinance wurde für bestehende Kunden befristet für COVID-19-Kredite bis zu 500'000 Franken aufgehoben.
  • Praktisch kann das umgesetzt werden, in dem das Kontokorrent einfach bis zu einer Limite von CHF 500‘000 überzogen werden kann.

19. Sind die Banken/PostFinance verpflichtet mitzumachen?

Nein. Aber: Das System wurde aber in enger Absprachen mit den Banken entwickelt und diese haben sich bereit erklärt, am Programm teilzunehmen. - Die Liste der teilnehmenden Banken wird auf der Seite https://covid19.easygov.swiss/ aufgeschaltet und laufend aktualisiert. 

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